Allgemeines
Maßgebliche Vertragsunterlagen für den vom Unternehmer auszuführenden Auftrag des Verbrauchers sind vorrangig individuelle Vereinbarungen sowie nachrangig die
nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Alle Vertragsabreden sollen schriftlich , in elektronischer Form (§ 126a BGB) oder in Textform (§126b BGB) erfolgen.
Angebote
Angebote, Kalkulationen, Pläne, Zeichnungen, Berechnungen, Kostenvoranschläge oder andere Unterlagen des Unternehmers dürfen ohne seine Zustimmung weder
vervielfältigt oder geändert noch dritten Personen zugänglich gemacht werden. Bei Nichterteilung des Auftrages sind die Unterlagen einschl. Kopien unverzüglich an den Unternehmer
herausgeben.
Preise
Für erforderliche / notwendige Arbeitsstunden in der Nacht, an Sonn- oder Feiertagen werden die ortsüblichen Zuschläge berechnet.
Soweit erforderlich, werden Strom-, Gas- und Wasseranschluss dem Unternehmer unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Die Verbrauchskosten trägt der
Unternehmer.
Zahlungsbedingungen und Verzug
Nach Abnahme des Werkes sind Rechnungen sofort fällig und zahlbar. Alle Zahlungen sind auf das Äußerste zu beschleunigen und vom Verbraucher ohne jeden Abzug
(Skonto, Rabatt) nach Abnahme und spätestens binnen 14 Tagen nach Rechnungserhalt an den Unternehmer zu leisten. Nach Ablauf der 14-Tages-Frist befindet sich der Verbraucher in Verzug, sofern er
die Nichtzahlung zu vertreten hat.
Der Verbraucher kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung aufrechnen.
Abnahme
Die vereinbarte Werkleistung ist nach Fertigstellung abzunehmen, auch wenn die Feinjustierung der Anlage noch nicht erfolgt ist. Dies gilt insbesondere bei
vorzeitiger Inbetriebnahme (Baustellenheizung). Im Übrigen gilt § 640 BGB.
Sachmängel – Verjährung
Soweit der Hersteller in seinen Produktunterlagen oder in seiner Werbung Aussagen zu einer besonderen Leistung, Beschaffenheit oder Haltbarkeit seines Produktes
macht (z.B. 10jährige Haltbarkeitsgarantie), werden diese Herstelleraussagen nicht zu einer vereinbarten Beschaffenheit des Werkvertrages.
Die Mängelansprüche des Verbrauchers verjähren gemäß §634a Abs. 1 Nr. 2 BGB in fünf Jahren ab Abnahme bei Abschluss eines Werkvertrages für Arbeiten an einem
Bauwerks.
Im Falle der Neuherstellung oder Erweiterung der Gebäudesubstanz (Auf-, Anbauarbeiten)
Oder in Fällen der Einbau-, Umbau-, Erneuerung- oder Reparaturarbeiten an einem bereits errichteten Bauwerk, wenn die Arbeiten
- bei Neuerrichtung des Gebäudes zu den Bauwerksarbeiten zählen würde,
- nach Art und Umfang für Konstruktion, Bestand, Erhaltung oder Benutzbarkeit des Gebäudes von wesentlicher Bedeutung
- und die eingebauten Teile mit dem Gebäude fest verbunden.
wie Mängelansprüche des Verbrauchers verjähren gemäß § 634a Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. §309 Nr. 8b) ff)) BGB in einem Jahr ab Abnahme bei Abschluss eines Werkstages
für Reparatur-, Ausbesserung-, Instandhaltung-, Einbau-, Erneuerung- oder Umbauarbeiten an einem bereits errichteten Bauwerk, wenn die Arbeiten nach Art und Umfang keine wesentliche
Bedeutung für Konstruktion , Bestand, Erhaltung oder Benutzbarkeit des Gebäudes haben.
Die einjährige Frist für Mängelansprüche gilt nicht soweit, das Gesetz eine längere Verjährungsfrist zwingend vorsieht, z.B. – bei Übernahme einer
Beschaffenheitsgarantie oder – bei werksvertraglicher Haftung der Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit durch vorsätzliche oder fahrlässige Pflichtverletzung des
Unternehmers, seinen gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen – sowie bei Haftung für sonstige Schäden durch vorsätzliche oder groß fahrlässige Pflichtverletzung des Unternehmers,
seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen.
Von der Mängelbeseitigungspflicht sind Mängel ausgeschlossen, die nach Abnahme durch schuldhaft fehlerhafte Bedienung oder gewaltsame Einwirkung des Verbrauchers
oder Dritter oder durch normale/n bestimmungsgemäße/n Abnutzung/Verschleiß (z.B. bei Dichtungen) entstanden sind.
Kommt der Unternehmer einer Aufforderung des Verbrauchers zur Mängelbeseitigung nach
gewährt der Verbraucher den Zugang zum Objekt zum vereinbarten Zeitpunkt schuldhaft nicht oder
b) liegt ein Mangel am Werk objektiv nicht vor und hat der Verbraucher diesbezüglich
schuldhaft gehandelt, hat der Verbraucher die Aufwendung des Unternehmens zu ersetzen.
Vereinbarung einer Vergütung gelten die ortsüblichen Sätze.
Versuchte Instandhaltung
Wird der Unternehmer mit der Instandsetzung eines bestehenden Objektes beauftragt (Reparaturauftrag) und kann das Objekt nicht instand gesetzt werden, weil der
Verbraucher den Zugang zum Objekt zum vereinbarten Zeitpunkt schuldhaft nicht gewährt oder der Fehler/Mangel trotz Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik nicht gefunden oder nach
Rücksprache mit dem Verbraucher nicht wirtschaftlich sinnvoll beseitigt werden kann.
Ist der Verbraucher verpflichtet, die entstandenen Aufwendungen des Unternehmers zu ersetzen, sofern nicht Undurchführbarkeit der Reparatur in den Verantwortungs-
oder Risikobereich des Unternehmers fällt.
VIII. Eigentumsvorbehalt
Soweit keine Eigentumsverlust gemäß §§ 946ff BGB vorliegt, behält sich der Unternehmer das Eigentum und das Verfügungsrecht an den Liefergegenständen bis zum Eingang
sämtlicher Zahlungen aus dem Vertrag vor.